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BVerwG, 07.11.1986 - 9 B 213.86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1986 - 19 A 10059/86
- BVerwG, 07.11.1986 - 9 B 213.86
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81
Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1986 - 9 B 213.86
Die Klägerin war auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO selbst gehalten, eine konkrete und lückenlose Schilderung ihrer eigenen Erlebnisse zu geben(Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 - BVerwGE 66, 237 [BVerwG 23.11.1982 - 9 C 74/81]). - BVerwG, 17.01.1980 - 1 B 573.79
Voraussetzungen für das Vorliegen der politischen Verfolgung eines Asylbewerbers …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1986 - 9 B 213.86
Die Klägerin übersieht, daß sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich eine politische Verfolgung aus bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen herleiten kann (vgl. insoweit schonBeschluß vom 17. Januar 1980 - BVerwG 1 B 573.79 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 18), dies aber eine politisch motivierte Verfolgung im Einzelfall voraussetzt, die nicht als eine Maßnahme im Zuge der Bürgerkriegshandlungen anzusehen ist. - BVerwG, 16.07.1986 - 9 C 155.86
Asylbegründende Motivation von staatlichen Maßnahmen in einem separatistischen …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1986 - 9 B 213.86
Die Annahme einer gegen die Volkszugehörigkeit der tamilischen Volksgruppe oder gegen deren politische Überzeugung gerichteten Verfolgung ist allerdings nicht bloß eine tatsächliche Feststellung, sondern gleichzeitig auch das Ergebnis einer auf Grund festgestellter Tatsachen erfolgten rechtlichen Würdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht obliegt(Urteil vom 16. Juli 1986 - BVerwG 9 C 155.86 - InfAuslR 1986, 294). - BVerwG, 11.07.1986 - 9 C 27.86
Anerkennung der Tamilen im singhalesischen Siedlungsgebiet Sri Lankas als …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1986 - 9 B 213.86
Zu Unrecht rügt die Klägerin weiterhin eine Abweichung der Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bei einer Bürgerkriegssituation Elemente einer rassischen oder sonst asylerheblichen Verfolgung für die asylrechtliche Bewertung jedes Gewicht verlören; das Berufungsgericht habe daher in Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. Juli 1986 - BVerwG 9 C 27.86 - nicht geprüft, ob die Klägerin mit nicht bürgerkriegsbedingten Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse.